Staatsanwaltschaft Mannheim
640 AR 638/17
Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 25.09.2017 ein Vermögensarrest gem. § 111e StPO ergangen, der von der Staatsanwaltschaft vollzogen wurde.
Dem genannten Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Der Beschuldigte Richard Gregor KABALA betrieb im Zeitraum von spätestens Juni 2016 bis 26.09.2017 mindestens 11 sogenannte „Fakeshops“ im Internet. Diese waren
haushalt-versand-shop.de
haushalts-store24.de/technik-versand24.com
retourenparadies.de
gruber-versandhandel.com
TechnikOutlet.net
MeinGartenHandel.de
Heimwerkheld.net/HeimWerkerHeld.net
babyparadies.net
haushalts-lagerverkauf.de
elektrino.net
radundfelgen.de
Zweck dieser Fakeshops war es jeweils, den Kunden möglichst überzeugend vorzuspiegeln, dass hinter dem Internetauftritt ein seriöser Online-Händler steht, der die angebotenen Waren tatsächlich liefern kann und will, um so die Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewegen. Die Kunden traten dann in Vorleistung, indem sie den Kaufpreis an die angegebene Bankverbindung überwiesen. Andere Zahlungsmöglichkeiten eröffneten die Fakeshops nicht. Zur Lieferung der bestellten und bezahlten Waren kam es in keinem Fall. Vielmehr behielt der Beschuldigte den vereinnahmten Kaufpreis – wie von Anfang an beabsichtigt – jeweils für sich, um sich entsprechende Aufwendungen zu ersparen und den Kaufpreis ohne Gegenleistung zu behalten.
II.
Im Zeitraum vom 17.05.2013 bis 23.08.2017 verkaufte der Beschuldigte KABALA in 115 Fällen über die Internet-Plattform „E-Bay-Kleinanzeigen“ insbesondere Elektronikartikel, aber auch andere nachgefragte Konsumgüter und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten den Kaufpreis auf das jeweils von dem Angeschuldigten KABALA angegebene Konto (IBAN DE39720207000002055791 „Manfred Schröder“, DE75700100800822702208 „Adrian Bauer“, DE12670400310460303100 „Davide Reichelt“, DE16790400470697194900 „Amalie Randow-Merker“, DE17500105175414484114 „Sebastian van Beut“, DE19100100100412615124 „Damico LORENZO“, DE37518500791028123163, „Alexander Riegel“, DE59200411110538038100 „Sebastian van Beut“, DE73440400370820025500 „Alexander Gruber“, DE80760300800230261918 „Erik Neumann“, DE81200300000016152850 „Sebastian van Beut“). Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb den Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Es wurden Vermögenswerte sichergestellt. Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Sie werden aufgefordert sich bei der Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem Aktenzeichen 640 AR 638/17 zu melden.
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Hiervon ausgenommen ist eine Arrestvollziehung gemäß § 324 AO, soweit dieser Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist, § 111h Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit
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es mehrere Verletzte der Straftat gibt (mindestens 2), |
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diese Verletzten ihre Ansprüche ggü. der Staatsanwaltschaft geltend machen und |
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der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände (bzw. der Erlös aus der Verwertung dieser) nicht ausreicht, um voraussichtlich alle geltend gemachten Ansprüche befriedigen zu können, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO. |
Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies ist z.B. der Fall wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO.
Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, kann es bei einer überschaubaren Anzahl von Verletzten unter Umständen zielführend sein, (wenn sich die Verletzten einigen) einen geringeren Betrag als die jeweilige Forderung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden.
Dies liegt daran, dass in einem Insolvenzverfahren Kosten entstehen (welche vorab aus der Insolvenzmasse entnommen werden, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Insolvenzverfahren auch Gläubiger befriedigt werden, die nicht Verletzte der gegenständlichen Straftaten sind.
Haben Sie bitte Verständnis, dass in einem solchen Fall weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.
Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind.
Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
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