414 Js 6229/17
Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 414 Js 6229/17, wegen Computerbetruges gegen Anton Ocheretyanyy, geb. am 24.08.1987, u.a. Gegen den o.g. wurde mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.01.2018 die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB in Höhe von 3.444.703,71 € rechtskräftig angeordnet. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der o.g. Verurteilte betrieb in den Jahren 2010 bis 2015 ein illegales Cardsharing-Portal zum Empfang von urheberrechtlich geschützten Sendeinhalten mittels Manipulations-Software (www.keytv.net). Während der gesamten Zeit hielt der Verurteilte bis zu 17 Pay-TV-Kanäle bereit, die von den Nutzern gebucht werden konnten. Hierdurch entstand dem jeweiligen Pay-TV-Anbieter ein Schaden in Höhe des ihm entgangenen Entgelts.
Während des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Dresden diverse Vermögenswerte sichergestellt, um dem Täter die durch die Tat erlangten Vermögensvorteile wieder zu entziehen. Nunmehr ist über die Verteilung des Verwertungserlöses zu befinden. Über ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten werden die potenziell geschädigten Pay-TV-Anbieter hiermit gemäß § 459i Abs. 2 Satz 2 StPO wie folgt in Kenntnis gesetzt:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monats-Frist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monats-Frist geltend zu machen, indem er einen Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).
Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Wird über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesondert zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO im Insolvenzverfahren geltend machen.
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, so kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Sieht die Staatsanwaltschaft von der Beantragung eines Insolvenzverfahrens ab, oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft an denjenigen Verletzten ausgekehrt, der einen vollstreckbaren Titel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Verletzte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. seit der Feststellung, dass von der Antragstellung abgesehen wird, 2 Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).
Befriedigt der von der Einziehungsanordnung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft, noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von diesbezüglichen Anfragen Abstand.
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
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