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Strafsache Enver Yasar

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720 Js 400/14

Die Staatsanwaltschaft Hagen führt unter dem Aktenzeichen – 720 Js 400/14 – ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Enver Yasar, der durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (71 Ls 2/17) vom 13.02.2018 wegen Betruges verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lüdenscheid die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.331,- Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 13.02.2018 rechtskräftig.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bisher konnten keine Vermögenswerte gesichert werden. Dies schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Die Geschädigten können gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihn bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter dem Aktenzeichen 720 Js 400/14 lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Vollstreckungsverfahren fortlaufend, ob die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, um die geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a) Sofern im Rahmen der Vollstreckung ein ausreichender Betrag sichergestellt werden kann, wird dieser an die Geschädigten ausgekehrt.

b) Sofern der im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Geschädigten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c) Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse zur Befriedigung nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Geschädigte können Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Es können jedoch nur Ansprüche geltend gemacht werden, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen des Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

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von factum
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