17 Js 13282/17
Unter dem AZ: 17 Js 13282/17 wird gegen den Beschuldigten Werner Walter Hager, geboren am 27.03.1951 bei der Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvollstreckung geführt.
Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte wies im Zeitraum zwischen dem 07.09.2015 und dem 02.01.2017 im Zustand der Zahlungsunfähigkeit in insgesamt 47 Fällen seine Schuldner an, die ihm gegenüber geschuldeten Beträge auf Konten von ihm nahestehenden Personen, insbesondere seiner Ehefrau Erika Hager zu überweisen, um sie so dem Zugriff seiner (bereits Vollstreckungsmaßnahmen betreibenden) Gläubiger und einer ggf. späteren Insolvenzmasse zu entziehen.
Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Erika Hager, geb. 27.03.1951, sichergestellt.
Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.
Machen Sie Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.
Bitte teilen Sie daher der Staatsanwaltschaft Hof mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).
Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Funck, Staatsanwalt
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